SHK-Handwerker haben seit dem 2. Februar 2021 die Möglichkeit, Antigen-Schnelltests für den Corona-Virus SARS-CoV-2 zu beziehen. Denn sie fallen unter § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), wozu unter anderem auch Sektoren wie Energie und Wasser zählen. Darauf weist Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in seinem an die damit verbundenen Verbände gerichteten Informationsschreiben ausdrücklich hin.
Bild: HTD Anlass ist die Sorge des Ministers, dass diese Regelung noch nicht an allen Stellen bekannt ist. „Mein Eindruck ist, dass das Wissen um diese Möglichkeit noch nicht sehr verbreitet ist. Ich möchte Sie daher bitten, diese Information an Ihre Mitgliedsunternehmen und gegebenenfalls weitere Verbände weiterzuleiten und sie zu ermuntern, von dieser Möglichkeit zum Schutz ihrer Beschäftigten, ihrer Besucherinnen und Besucher und zum Schutz unserer kritischen Infrastruktur in Deutschland Gebrauch zu machen“, so Spahn.
All die in Frage kommenden Unternehmen und Einrichtungen dürfen nunmehr auf Grundlage der geänderten Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) solche Antigen-Schnelltests direkt vom Hersteller, beim entsprechenden Großhandel oder bei Apotheken selbst beziehen und durch geschultes Personal, das nicht medizinisches Personal sein muss, anwenden lassen.
„Das heißt konkret, dass diese Unternehmen und Einrichtungen regelmäßige Testungen für ihre Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher anbieten können und diese Tests zum Bestandteil ihres Hygiene- und Schutzkonzeptes machen können, idealerweise unter Beratung durch den jeweiligen betriebsärztlichen Dienst oder die Berufsgenossenschaft“, so Spahn weiter.
Download Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit mit Informationen zur Änderung bei der Abgabe von Point of Care (PoC)-Antigen-Schnelltests.
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Ein Fachbeitrag der Redaktion vom HaustechnikDialog